Prüfung von Finanzanlagevermittlern

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Neue Prüfungspflicht mit erweitertem Umfang

§ 34f GewO sieht ab 2013 neue Zulassungs- und Erlaubnispflichten für Finanzanlagevermittler vor. Für diese ergeben sich daneben erweiterte Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten bei der Vermittlung von Finanzanlagen, die analog zu den Regelungen in § 16 Makler- und Bauträgerverordnung ab 2013 verpflichtend durch einen geeigneten Prüfer jährlich zu prüfen sind. Art und Umfang der Prüfung nach § 24 FinVermV ist im Vergleich zu § 16 MaBV deutlich gewachsen, da der vom Gesetzgeber intendierte stärkere Anlegerschutz mit einer Reihe von zusätzlichen Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten für den einzelnen Finanzanlagevermittler einhergeht.

Der Gewerbetreibende ist demnach gemäß § 24 Abs. 1 FinVermV verpflichtet, die Einhaltung der aus den §§ 12 bis 23 FinVermV resultierenden Pflichten auf seine Kosten regelmäßig für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht bis zum 31. Dezember des Folgejahres bei der örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde einzureichen. 

Prüfung nach § 24 FinVermV

Unsere erfahrenen Mitarbeiter betreuen eine Vielzahl an Finanzanlagevermittlern. Wir  führen die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung nach § 24 FinVermV durch und erstellen den zugehörigen Prüfungsbericht für Sie.

Aufgrund unserer tiefgreifenden Branchenerfahrung im Bereich der Finanzanlagenvermittlung, die angefangen von Einzelvermittlern bis zu großen Vertriebsgesellschaften reicht, bieten wir Ihnen eine beratungsorientierte, umfassende, effiziente und kostengünstige Abwicklung der Prüfung an.