Die aktuelle Corona-Krise trifft Deutschland und die Welt in einem noch nie dagewesenen Ausmaß. Schulen, Kindergärten, Restaurants, Geschäfte und Vereine wurden geschlossen, Messen, Reisen und Veranstaltungen abgesagt, Arbeitnehmer in Homeoffice und Kurzarbeit geschickt und massive Ausgangsbeschränkungen angeordnet. Einige Firmen (darunter Adidas) haben angekündigt, zukünftig erst einmal keine Miete mehr zahlen zu wollen, was nachträglich etwas eingeschränkt wurde.
Das Coronavirus verunsichert die Menschen und viele fragen sich, wie es weitergehen soll. Bei Fragen nach Rechten und dem richtigen Verhalten können wir Ihnen helfen und klären die wichtigsten Fragen rund um Verträge, Reise, Baurecht, Job und Alltag.
Bitte beachten Sie, dass sich die nachfolgenden Informationen, aufgrund der sich immer noch stetig ändernden rechtlichen Ausgangssituation keine generelle Gültigkeit beanspruchen können. Über kurzfristige Änderungen informieren wir Sie gerne persönlich.
Das Infektionsgeschehen in Deutschland ist nach wie dynamisch. Die Gesetzes- und Verordnungslage passt sich den aktuellen Entwicklungen a. Über den derzeitigen Stand können Sie sich jederzeit auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (https://www.stmgp.bayern.de/) informieren.
Am 27. März 2020 sind einige neue Gesetze in Kraft getreten, die eine Reaktion auf die Corona-Krise darstellen. Wichtige Neuerungen sind, dass Mietern wegen Mietschulden in der Corona-Krise nicht gekündet werden darf. Zudem sollen Unternehmen bei Zahlungsunfähigkeit nicht mehr automatisch Insolvenz anmelden müssen. Neben weiteren insolvenzrechtlichen Besonderheiten wurden insbesondere auch Zahlungserleichterungen für Verbraucher und Kleinstunternehmer beschlossen. Auch im Gesellschaftsrecht gibt es einige Änderungen
Derzeit kann ein Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn zwei Monate in Folge keine Miete gezahlt wird. Dies gilt nunmehr nur noch eingeschränkt: Es solle niemand seine Wohnung verlieren, weil dieser infolge der Corona-Krise in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist. Das Gleiche gelte für die Versorgung mit Strom und Wasser.
Daher soll für Mieter künftig gelten: Wer im Zeitraum zwischen 1. April bis 30. Juni 2020 seine Miete nicht bezahlen kann, darf nicht gekündigt werden, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen. Der Zeitraum kann bei Bedarf durch Verordnung um weitere drei Monate verlängert werden. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt im Grundsatz aber bestehen. Diese Stundung soll nur bis zum 30. Juni 2022 (24 Monate) die Kündigung verhindern. Nach diesem Zeitraum müssen die rückständigen Mieten (wohl auch zzgl. Verzugszinsen) aus dem Stundungszeitraum zurückgezahlt worden sein. Diese Regelung soll sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge, ebenso für Pachtverträge gelten.
Zu beachten ist aber, dass mit dieser Stundung – im Bereich der Gewerbemietverträge – keine Aussage darüber getroffen wird, wie hoch die gestundete Miete ist. Ob und inwieweit eine Mietminderung gerechtfertigt ist, kann nur nach einer Einzelfallprüfung beurteilt werden.
Zugunsten von Verbrauchern und Kleinstunternehmen (bis zu neun Beschäftigte und einem Jahresumsatz von bis zu zwei Millionen Euro) wird ein vorrübergehendes Leistungsverweigerungsrecht bei bedeutsamen Verträgen der Daseinsvorsorge (Strom, Telekomunikation, etc.) eingeräumt, soweit dieser Vertrag vor dem 08. März 2020 abgeschlossen wurde. Grund für die Zahlungsschwierigkeiten muss die Corona-Krise sein. Das Gesetz spricht davon, dass der angemessene Lebensunterhalt des Verbrauchers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährdet sein muss. Zudem darf die Leistungsverweigerung für den Gläubiger wiederum nicht unzumutbar sein.
Zahlungspflichten aus Verbraucherdarlehensverträgen, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen und bis zum 30. Juni 2020 fällig werden, sollen gesetzlich um drei Monate gestundet werden, wenn die Zahlung für den Schuldner infolge der Corona-Krise unzumutbar ist, also wiederum der angemessene Lebensunterhalt gefährdet ist. Sollten sich die Vertragsparteien nicht anderweitig verständigen, verlängert sich die Darlehensvertragslaufzeit entsprechend. Der Darlehensnehmer soll auch nach Ablauf der Stundung monatlich nur eine reguläre Rate weiterabzahlen müssen. Eine Kündigung des Darlehens wird insoweit ausgeschlossen.
Kündigungen durch den Darlehensgeber sind in diesem Zeitraum ausgeschlossen.
Auch diese Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2020 und können unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.
(1) Insolvenzantragspflicht
Die Insolvenzantragspflicht ist bis zum 31. Dezember 2020 suspendiert, wenn die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Corona-Krise beruht. Dies dürfte damit der Regelfall sein. Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn generell keine Aussichten auf Beseitigung des Insolvenzgrundes bestehen. Dabei wird aber vom Gesetz der Zusammenhang zwischen dem Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit und der Corona-Krise vermutet. Aussichten auf die Beseitigung von Zahlungsunfähigkeit bestehen in der Regel insbesondere deshalb, weil zum Beispiel eines der zahlreichen Unterstützungsangebote des Bundes oder Bayerns in Anspruch genommen werden können oder sonstige Sanierungsbemühungen Erfolg versprechen. Ein entsprechendes Informationsschreiben hierzu haben wir unseren Mandanten bereites exklusiv zur Verfügung gestellt. Gerne können Sie uns diesbezüglich ansprechen.
Gläubigerinsolvenzanträge werden durch die gesetzliche Neuregelung ebenfalls eingeschränkt. Für sie gilt, dass diese innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes nur wirksam gestellt werden können, wenn der Insolvenzgrund bereits vor dem 01. März 2020 vorlag.
(2) Zahlungsverbotslockerung
Zwar gelten die grundsätzlichen Regeln, dass der Geschäftsführer für Zahlungen nach Insolvenzreife persönlich haftet fort. Sind aber die Voraussetzungen für die Suspendierung der Insolvenzantragspflicht (siehe oben) gegeben, werden auch die Zahlungsverbote für den Geschäftsführer gelockert.
Dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechende Zahlungen, also insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs, ggf. der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, lösen keine Haftung aus, da diese als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar gelten.
(3) Lockerung der Insolvenzanfechtung
Liegen die Voraussetzungen für die Suspendierung der Insolvenzantragspflicht vor (siehe oben), ist auch das Risiko einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung minimiert. Rückzahlungen für Kredite (bzw. Sicherheitenstellung), die bis zum 30. September 2020 gewährt werden, gelten nicht als gläubigerbenachteiligend und sind daher nicht anfechtbar.
Sogenannte kongruente Rechtshandlungen, also vereinfacht gesagt, Geschäfte bei denen Leistung und Gegenleistung in einem ausgewogenen Verhältnis stehen, wären auch in einem späteren, als nach dem 30. September 2020 eröffneten Insolvenzverfahren grundsätzlich nicht anfechtbar. Zudem genießen in diesem Zusammenhang sogar Rückführungen von Gesellschafterdarlehen einen außerordentlichen Anfechtungsschutz.
Hauptversammlungen können online, also ohne Präsenzpflicht, abgehalten und durchgeführt werden.
Der Vorstand kann, mit Zustimmung des Aufsichtsrates, auch ohne Satzungsermächtung entscheiden, ob und welcher Höhe ein Abschlag auf den Bilanzgewinn gezahlt werden soll oder ob überhaupt eine Hauptversammlung im Geschäftsjahr stattfinden soll. Eine Anfechtung der vorstehenden Beschlüsse ist, abgesehen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen.
Im Umwandlungsrecht wird der Rückwirkungszeitraum aus § 17 Abs. 2 UmwG bis auf weiteres um 6 Monate auf höchstens 12 Monate erweitert.
Das WEG (Wohnungseigentümergesetz) wird bis zum 31. Dezember 2020 dahingehend geändert, dass der zuletzt bestellte Verwalter bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt bleibt und der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fortgilt.
Wie in unserem letzten Mandanteninformationsschreiben vom 30. Oktober 2020 bereits angekündigt, möchten und werden wir Sie gerne weiterhin unterstützen und über die bereits bestehenden, vor allem aber über die neu verabschiedeten Corona-Unterstützungsmaßnamen des Bundes und der Länder informieren. Neben der bereits laufenden und noch bis 31. März 2021 zu beantragenden Überbrückungshilfe II wurde nun seitens der Regierung das konkrete Verfahren zur sog. „Corona-Novemberhilfe“ verabschiedet. Ferner stellt der Bund als Verlängerung der Überbrückungshilfe II mit der Überbrückungshilfe III ab Januar 2021 eine weitere Unterstützungsmaßname in Aussicht, welche zusätzlich eine „Neustarthilfe für Soloselbstständige“ enthalten soll. Damit kristallisieren sich zum aktuellen Zeitpunkt drei wesentliche Unterstützungsmaßnahmen heraus, welche wir Ihnen hier darstellen und erläutern möchten.
Wenn der Veranstalter aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie eine bereits gebuchte Pauschalreise, Kreuzfahrt oder dergleichen absagt, kann er auch nicht den ursprünglich vereinbarten Reisepreis verlangen. Denn: Kann der Kunde die Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen, so muss er auch nicht dafür bezahlen. Wurde bereits eine Anzahlung geleistet, so muss der Veranstalter diese an den Kunden zurückzahlen.
Mitunter besteht natürlich die Möglichkeit, dass die Reise bisweilen noch nicht vom Veranstalter abgesagt worden ist. Solange für das Zielland eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gilt, steht es dem Kunden nach unserer Einschätzung daher zu, von einer bereits gebuchten Pauschalreise ins Ausland kostenfrei zurückzutreten. Denn im Falle offizieller Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes hat die Rechtsprechung bisher stets zu Gunsten der Kunden entschieden. Im vorliegenden Fall dürften daher zeitnahe Reisen in Länder, für die eine Reiswarnung gilt, in jedem Fall kostenfrei zu stornieren sein.
Allerdings ist in diesem Zusammenhang die Tagespresse intensiv zu verfolgen. Denn die kostenfreie Stornierung ist immer nur dann möglich, wenn die „außergewöhnlichen Umstände“ bei Zeitpunkt des Reiseantritts fortbestehen. Dies lässt sich gegenwärtig allerdings nicht für sämtliche Länder und Regionen abschätzen. Es könnte daher sein, dass bei der Stornierung einer späteren Reise vom Veranstalter Stornogebühren erhoben werden oder bei einem Wiederaufleben der Pandemie erneut Reisewarnungen ausgesprochen werden.
Werden hierzulande einzelne Flüge, Bus- oder Zugfahrten, die nicht Bestandteil einer Pauschalreise waren, ersatzlos gestrichen, müssen diese vom Kunden nicht bezahlt werden. Bereits geleistete (An-)Zahlungen kann der Kunde zurückverlangen. Gleiches gilt für ein gebuchtes Hotel im Inland, wenn dieses nicht mehr zu touristischen Zwecken vermieten darf.
Hat man sich dagegen eine individuelle Reise ins Ausland selbst zusammengestellt und angezahlt, dürfte man es etwas schwieriger haben, denn: Bei Individualreisen ins Ausland ist der Vertragspartner nicht ein Reiseveranstalter im Inland, sondern beispielsweise ein Hotel in Italien oder eine Mietwagenfirma in den USA. Maßgeblich für den Reiserücktritt ist hier das geltende Recht vor Ort. Doch auch wenn die Rechtslage in dem betreffenden Land für den Kunden günstig sein mag, müsste der Anspruch in der Regel vor einem Gericht in dem betreffenden Land durchgesetzt werden.
Wichtig: Individuell gebuchte Flug-, Bus- oder Zugreisen, die noch nicht gestrichen worden sind, können grundsätzlich auch nicht kostenfrei storniert werden. Hier empfiehlt es sich daher bis kurz vor dem eigentlichen Beginn der Reise zu warten. Sollte die gebuchte Verbindung dann immer noch nicht gestrichen worden sein, sollte man sich mit den ausführenden Unternehmen (z.B. Deutsche Bahn, Lufthansa etc.) in Verbindung setzen, wenn man die Reise nicht antreten möchte, und nach einer einvernehmlichen Lösung suchen.
Juristisch betrachtet liegt ein Fall der Unmöglichkeit vor. Aufgrund behördlicher Anordnung kann der jeweilige Betreiber seiner vertraglich geschuldeten Leistung nicht nachkommen. Das Gesetz sieht in derartigen Fällen vor, dass der Kunde seine Gegenleistung (=Beitragszahlung) nicht erbringen braucht. Bei Vorauszahlungen kann dementsprechend eine Rückzahlung gefordert werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die eine für den Kunden nachteilige Regelung vorsehen, dürften im Regelfall unwirksam sein.
Die Zahlungen sollten jedoch nicht einfach eingestellt werden, sondern man sollte sich konkret auf seine Rechte berufen. Im Einzelfall kann sich zudem aus dem konkreten Vertrag etwas anderes ergeben, weshalb dieser auf jeden Fall geprüft werden sollte.
Für die Dauer einer behördlichen Schließung besteht kein Sonderkündigungsrecht. Eine außerordentliche Kündigung wäre demnach unwirksam. Die unwirksame außerordentliche Kündigung ist aber als ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt auszulegen, so dass das Vertragsverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt endet. Sofern Sie als Unternehmer eine außerordentliche Kündigung erhalten, sollten Sie die Kündigung zum ordentlichen Kündigungszeitpunkt bestätigen. Als Kunde können Sie den Vertrag regulär mit den im Vertrag geregelten Kündigungsfristen kündigen. Auch hier gilt: im Vertrag kann Abweichendes geregelt sein.
Wird aufgrund einer behördlichen Anordnung eine Veranstaltung, für die Sie ein Ticket erworben haben, untersagt, so liegt wieder ein Fall der Unmöglichkeit der Leistung für den Veranstalter vor. Dieser Umstand berechtigt Sie zum Rücktritt vom Vertrag. Sie erhalten Ihr Geld zurück. Sie haben, mangels Verschulden des Veranstalters zwar keinen Anspruch auf Schadensersatz, aufgrund der neuen Gesetzeslage sind Sie aber unter Umständen verpflichtet einen Gutschein zu akzeptieren.
In diesem Zusammenhang besteht noch eine hohe rechtliche Unsicherheit. Hintergrund ist, dass ein Mitgliedsbeitrag, anders als beispielsweise ein Konzertticket, den Sinn und Zweck hat, das Fortbestehen des Vereins zu sichern, damit dieser seinen Aufgaben nachkommen kann. Er ist daher nicht als Entgelt, sondern als Aufwandsersatz zu qualifizieren. Nach unserer Rechtsauffassung berechtigt daher die Corona-bedingte Unmöglichkeit das Vereinsangebot zu nutzen nicht zu einer außerordentlichen Kündigung oder zum Einbehalt von Mitgliedsbeiträgen.
Rechtlich dürfte die Lage ähnlich gelagert sein, wie bei den Fitnessstudioverträgen. Soweit Sky, DAZN, etc. die gebuchten Leistungen nicht erbringen können, geht der Zahlungsanspruch verloren. Problematisch dürfte dies dann werden, wenn Teilbereiche (wieder) erbracht werden können, da Teile des „Gesamtpakets“ weiter zur Verfügung gestellt werden können oder einige Sportarten den Spielbetrieb eher aufnehmen als andere. Hier dürfte wohl eine teilweise Minderung des Beitrages in Betracht kommen. Bei Monatsabonnements bzw. monatlich kündbaren Verträgen wird aus juristische Sicht, eine Kündigung der „sicherste“ Weg sein.
Was kann man tun, wenn das Geschäft, in dem ich Waren gekauft habe, die mangelhaft sind, geschlossen hat und man deshalb seine Rechte nicht wahrnehmen kann?
Sollte es sich um eine mangelhafte Sache handeln, so dürfte keine Eile geboten sein, da Ihre Rechte erst in zwei Jahren verjähren.
Sollte der Kauf schon länger zurückliegen und damit in der Tat Verjährung drohen, wäre Ihnen zu raten, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen, damit Ihre Rechte gewahrt bleiben.
Bei „üblichem“ Umtausch handelt es sich zumeist ohnehin nur um Kulanzleistungen des jeweiligen Geschäfts, so dass Sie die Angelegenheit – nach Wiedereröffnung – vor Ort selbst klären sollten.
Durch die beschlossenen Änderungen steht nunmehr fest, dass bei Wohnraummietverhältnissen, sofern die oben bereits beschriebenen Voraussetzungen, also insbesondere Unzumutbarkeit aufgrund Lebensunterhaltsgefährdung aufgrund der Corona-Krise, eine Kündigung seitens des Vermieters für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2020 ausgeschlossen ist.
Selbiges gilt zwar auch für gewerbliche Mietverhältnisse. Hier stellt sich aber dennoch die Frage nach der Höhe der zu stundenden Miete. Hier schweigt sich das neue Gesetz aus. Faktisch wird geregelt, dass der Mieter wenn ihm die Mietzahlungen aufgrund der Corona-Krise unzumutbar sind, diese vorerst nicht zu entrichten braucht (siehe oben), wie hoch diese – aktuelle gestundete – Mietschuld aber ist, wird damit nicht geregelt.
Rechtsstreitigkeiten sind damit in der Zukunft vorprogrammiert.
In der Literatur gibt es schon zahlreiche Stimmen, die auf der Basis des Rechtsinstituts der „Störung der Geschäftsgrundlage“ (§ 313 BGB) ein Recht des Mieters auf Vertragsanpassung annehmen wollen. Hier wird viel vom Einzelfall abhängen, insbesondere davon, inwieweit die Immobilie vom Mieter, trotz Corona-Krise, noch genutzt werden konnte. Es würde sich daher anbieten, trotz der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit zunächst gar keine Mietzahlungen zu leisten, eine einvernehmliche Lösung mit dem jeweiligen Vertragspartner zu suchen.
Bei einer entsprechenden Vereinbarung sind aber ggf. insolvenzrechtliche Besonderheiten zu beachten. Es wird daher ratsam sein, einen entsprechend qualifizierten Rechtsanwalt zu konsultieren.
Bei Werkverträgen, insbesondere im Zusammenhang mit Bauprojekten, stellt sich primär die Frage nach laufenden Fertigstellungsterminen. Bei Nichteinhaltung vereinbarter Termine drohen erhebliche Schadensersatzforderungen, häufig sind auch empfindliche Vertragsstrafen vorgesehen.
Im Detail ist hier vieles noch ungewiss. Da derartige Epidemien glücklicherweise doch ein seltenes Phänomen sind, gibt es – soweit ersichtlich – hierzu keine direkt einschlägige Rechtsprechung. Bei der rechtlichen Bewertung dürfte es im Kern darauf ankommen, ob es sich bei den Gründen für die Verzögerung um sog. „höhere Gewalt“ handelt, bei der der Auftragnehmer ausnahmsweise nicht das Planungs-, Belieferungs- oder sonstige Betriebsrisiko trägt. Dies könnte aufgrund der Schwere der aktuellen Ereignisse durchaus anzunehmen sein.
Ist die VOB/B wirksam in den Vertrag einbezogen, gibt § 6 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) VOB/B gerade vor, dass Ausführungsfristen verlängert werden, soweit die Behinderung verursacht ist „durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände“. Ähnliches wird – ohne dass es dort im Gesetz so klar geregelt ist – auch für BGB-Verträge gelten.
Klar ist aber eines: Es wird entscheidend darauf ankommen, dass die Behinderung, die unausweichlich zu einer Verzögerung führen wird, (1.) durch die höhere Gewalt verursacht (Kausalität!) und (2.) für den Auftragnehmer unabwendbar sein muss. Damit werden sich potenzielle Streitfälle (etwa um Verzögerungsschaden oder Vertragsstrafe) im Kern darum drehen, ob der Auftragnehmer, der sich auf höhere Gewalt beruft, beweisen kann, dass nicht auch andere Faktoren für die Verzögerung ursächlich waren und er zudem alles in seiner Macht Stehende unternommen hat, um die Verzögerung zu vermeiden. Er wird je nach konkreter Fallkonstellation etwa darlegen müssen, dass er etwa versucht hat, nicht rechtzeitig geliefertes Material (wenn auch deutlich teurer) anderweitig zu beschaffen oder ausfallende Subunternehmer durch andere oder durch eigenes Personal zu ersetzen. Auftragnehmern empfehlen wir daher, diese Bemühungen laufend und so gut wie möglich zu dokumentieren, um sie nachher im Zweifel nachweisen zu können
Ansonsten gilt es, absehbare Verzögerungen möglichst frühzeitig (ebenfalls dokumentiert) beim Auftraggeber bekannt zu machen (Behinderungsanzeige!). Auch dies ist zwingende Voraussetzung für eine Verlängerung von Fertigstellungsfristen.
Darüber hinaus ist gerade in der Baubranche aktuell ein hohes Maß an Kooperationsbereitschaft zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern zu spüren. Übergeordnetes Ziel sollte dabei die Vermeidung einer Insolvenzwelle der am Bauprojekt beteiligten Unternehmen sein, die die Fertigstellung in jedem Fall nicht nur erheblich stören, sondern in vielen Fällen existenziell gefährden würde. Gerade bei großen Projekten braucht es daher offene Gespräche zwischen den relevanten Baubeteiligten, etwa Auftraggebern, Auftragnehmern, Planern und finanzierenden Banken.
Besondere Auswirkungen zeigt die Corona-Krise bereits jetzt auf den Bereich des Arbeitsrechts. Viele Betriebe haben erhebliche Nachfrageeinbrüche zu verzeichnen oder müssen ganz schließen.
Hier dreht sich aktuell alles um die Kurzarbeit. Mit diesem sozialrechtlichen Instrument, bei dem die Bundesagentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen den durch die Reduzierung der Arbeitszeit ausgefallenen Lohn zumindest teilweise kompensiert, soll eine bundesweite Kündigungswelle vermieden und Arbeitnehmer nach Möglichkeit „in Lohn und Brot“ gehalten werden. Der Bundesgesetzgeber hat hier im Eilverfahren die Voraussetzungen für den Erhalt von Kurzarbeitergeld gesenkt. Nicht nur wegen dieser kurzfristigen Neuregelungen sind aber auch hier viele Detailfragen noch ungeklärt.
Es werden sich dann, wenn sich die Lage etwas entspannt, auch lohnrechtliche Fragen stellen. Durfte der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen? Musste trotz der Betriebsschließung der Lohn in vollem Umfang fortgezahlt werden? Steht dem Arbeitgeber eine Entschädigung für Lohnzahlungen an Arbeitnehmer zu, über die behördliche Quarantänemaßnahme angeordnet wurde? Und vieles mehr…
Trotz aller politischen Bemühungen wird es aber auch zu Kündigungen kommen. Inwiefern diese auf betriebsbedingte Gründe gestützt werden können, hängt wie immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend wird vielfach sein, ob der Nachfrageausfall und der damit verbundene geringere Personalbedarf nur vorübergehend waren oder nicht. In jedem Fall wird der Arbeitgeber bei betriebsbedingten Gründen weiterhin eine sog. Sozialauswahl vornehmen müssen. Er wird sich somit auch in der Krise nicht frei aussuchen können, welche seiner Arbeitnehmer einer Personalreduzierung „zum Opfer fallen“.
Events, Messen und Veranstaltungen sind mittlerweile bundesweit untersagt. Aufgrund der behördlichen Anordnungen ist die Vertragserfüllung, zum Beispiel mit Messebauern, Ausstellern, Werbeagenturen, Caterern, etc. unmöglich geworden. Die jeweiligen Leistungen müssen daher nicht erbracht werden (z. B. muss der Caterer keine Verpflegung bereitstellen). Folglich verliert der jeweilige Vertragspartner damit aber seinen Vergütungsanspruch und etwaige Anzahlungen können zurückgefordert werden.
Wichtig ist, dass bereits geleistete Arbeit zu vergüten ist. Daher ist dringend anzuraten, den jeweils aktuellen Leistungsstand zu dokumentieren, um später nicht in Beweisnot zu geraten.
Da ein behördliches Verbot kein Umstand ist, den man dem Veranstalter als schuldhaft vorwerfen könnte, schuldet dieser allerdings keinen Schadensersatz. Insbesondere muss er nicht den entgangenen Gewinn ersetzen.
Sollte zur Messe auch ein Hotelzimmer gebucht werden, kann im Grundsatz auf die Ausführungen zum Reiserecht (Ziffer 1) verwiesen werden. Fest steht, dass jedenfalls nur die Absage der Messe kein Recht auf kostenfreie Stornierung/Rücktritt vom Vertrag vorliegt. Solange die Zimmer auch ohne Besuch der Messe genutzt werden können, liegt kein Fall von Unmöglichkeit vor, da nur der Buchungsanlass weggefallen ist.
Im Livestream »Corona-Hilfen für Fotograf:innen« ging es um umfassende und praxisorientierte Tipps zu staatlichen Hilfsangeboten für die Branche und Handlungsmöglichkeiten in der aktuellen Situation. Dr. Christoph Lindheim war als Rechtsexperte mit dabei.
Aufzeichnung des Livestreams auf Youtube.
Aufzeichnung des Livestreams auf Facebook.
Die aktuelle Corona-Krise und die damit einhergehenden Maßnahmen verunsichern viele Menschen. Rechtsanwalt Dr. Christoph Lindheim, Partner in unserer Kanzlei gibt im Interview Antworten auf die drängendsten Fragen für Unternehmen und Verbraucher.
Um das Thema „Fördermittel und Einsparmöglichkeiten für Selbstständige in der Corona-Krise“ geht es in der neuesten Folge des Podcast kreativ[ge]recht von Sebastian Deubelli. Gesprächspartner ist dieses Mal Dr. Lindheim, der mit seiner Expertise wichtige Antworten und wertvolle Tipps für die aktuelle Situation gibt.
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